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Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Seit einigen Jahren wird das Instrument der Abmahnung zunehmend missbraucht um das schnelle Geld durch hohe Rechtsanwaltsgebühren zu verdienen oder missliebige Konkurrenten vom Markt zu drängen. Der Gesetzgeber und die Gerichte zeigten sich wiederholt unfähig das Abmahnunwesen wirkungsvoll einzudämmen. Vielen Richter tun sich offensichtlich schwer mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die virtuelle Welt. Etliche haarsträubende Urteile machen es Online-Händlern fast unmöglich eine rechtskonforme Internetpräsenz auf die Beine zu stellen. Mitunter sind die Anforderungen des Wettbewerbsrechts schwammig formuliert oder nicht mit den technischen Gegebenheiten des Internets vereinbar. Das führt zu einer fortwährenden Rechtsunsicherheit und gibt Abmahnern die nötige Angriffsfläche. Mittlerweile ist ein Umdenken auf Ebene der Rechtsprechung zu erkennen, immer mehr Abmahnungen werden vor Gericht als „rechtsmissbräuchlich“ beurteilt und verworfen.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert in § 8 Abs. 4 eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wie folgt:

„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“.

Ob eine Abmahnung wirklich nur dem Ziel dient, einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zu generieren, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beweislast für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung liegt auf Seiten des Abgemahnten. Die Beweisführung ist in der Regel schwierig, es gibt aber bestimmte Indizien dir für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen:

  • der Abmahner hat in kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen wegen ähnlicher gelagerter Wettbewerbsverstöße ausgesprochen (Massenabmahnungen) Hier empfiehlt sich die Recherche in einschlägigen Internetforen, wo sich Abmahnopfer austauschen.
  • die Rechtsanwaltsrechnung basiert auf einem überzogenen Gegenstandswert oder die Gebühren wurden nach einem überdurchschnittlichen Satz (über 1,3) berechnet.
  • die Höhe der Vertragsstrafe erscheint völlig überzogen
  • dem Abmahnschreiben liegt keine Originalvollmacht bei
  • die gewerbliche Tätigkeit des Abmahners im Internet ist nicht nachvollziehbar, entsprechende Recherchen bringen keine Erkenntnisse
  • der angebliche Wettbewerbsverstoß liegt unter der Bagatellgrenze oder wurde gar nicht begangen
  • Aufmachung und Inhalt deuten auf eine Massenabmahnung. Dafür sprechen das Fehlen eines fortlaufenden Aktenzeichens oder eine allgemein gehaltene Darstellung des Sachverhalts, die so auf etliche andere Fälle passen könnte.
  • der Abmahner drängt vorrangig auf Zahlung der Kosten
  • zwischen Abmahner und Anwalt besteht ein Verwandtschaftsverhältnis
  • die Geschäftstätigkeit des Abmahners steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Abmahntätigkeit

Sofern ausreichende Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen, hat der Abmahner keinen Anspruch auf Kostenerstattung oder Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Wir kämpfen für Ihre Rechte

Wenn Sie Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und Abmahnung haben, Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Abmahnung hegen oder einfach eine rechtsverbindliche Einschätzung benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen sowohl in unserer Kanzlei in Siegen-Kreuztal als auch per Telefon oder E-Mail zur Verfügung. Viele Fragen können wir bereits aus der Ferne, im Rahmen unserer Onlinerechtsberatung klären. In Bezug auf die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung, klaffen das Gerechtigkeitsempfinden der Normalbürger und die Rechtsprechung der Gerichte häufig weit auseinander. Es wäre grundfalsch, aufgrund einzelner Indizien, die für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen, die Hände in den Schoß zu legen. Jede Abmahnung verlangt nach einer Reaktion. Wir sind gerne bereit Ihre Abmahnung zu prüfen und gegebenenfalls zurückzuweisen, sprechen Sie uns einfach an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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